Name etc. Zweck und Aufgaben Mitgliedschaft Rechte und Pflichten der Mitglieder Organe des Vereins Vereinsvorstand Mitgliederversammlungen Rechnungsprüfer Satzungsänderungen Verbindlichkeiten Auflösung nach unten

S a t z u n g
der Briefmarkenfreunde Altena e.V.

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 03.01.2007

- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr -

( 1 ) Der Verein führt den Namen "Briefmarkenfreunde Altena (Westf.)". Er wurde am 6.9.1980 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Altena einzutragen. Sitz des Vereins ist Altena (Westf.).

( 2 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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- § 2 Zweck und Aufgaben -

( 1 ) Der Verein bezweckt die Förderung der Philatelie durch
1) Freiwilligen Zusammenschluß der Philatelisten
2) Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder
3) Durchführung von Zusammenkünften im philatelistischen Sinne
4) Förderung der philatelistischen Jugendarbeit

( 2 ) Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und politisch und religiös neutral. Er führt seine Aufgabe im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung durch. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

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- § 3 Mitgliedschaft -

( 1 ) Mitglied kann jeder Bürger männlichen oder weiblichen Geschlechts werden. Die Mitgliedschaft wird mündlich beantragt. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können Einzelmitglieder, die sich besondere Verdienste um die Philatelie erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt

1) durch Tod
2) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist
3) durch Ausschluß seitens der Mitgliederversammlung

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- § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder -

( 1 ) Alle Einrichtungen des Vereins und das Vereinsvermögen stehen den Mitgliedern kostenlos zur Verfügung.

( 2 ) Der Mitgliedsbeitrag ist pünktlich am Anfang eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von

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- § 5 Organe -

( 1 ) Organe des Vereins sind

1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung

( 2 ) Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

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- § 6 Vereinsvorstand -

( 1 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist

a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Geschäftsführerd
d) der Kassenwart
e) der Jugendwart

( 2 ) Die Vertretung des Vereins erfolgt jeweils durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmit-glied im Laufe seiner Amtsdauer aus, erfolgt die Ersatzwahl durch die monatliche Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des ausge-schiedenen Vorstandsmitgliedes.

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- § 7 Mitgliederversammlungen -

( 1 ) Die Mitgliederversammlungen finden jeden Monat einmal in einem vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung festgesetzten Raum zu einer bestimmten Zeit statt. Bei diesen Versammlungen können allgemein interessierende Fragen der Philatelie besprochen sowie Briefmarken getauscht werden. Sind von der vorgenannten Mitgliederversammlung Entscheidungen zu treffen, so ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

( 2 ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand zu jeder Zeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich die Einberufung vom Vorstand unter Angabe des Einberufungsgrundes fordert.

( 3 ) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

( 4 ) Einmal jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Zu dieser Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand in der vorhergehenden monatlichen Mitgliederversammlung mündlich eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 3 Wochen.

( 5 ) In der Jahreshauptversammlung nehmen die Mitglieder den Jahres- und Kassenbericht entgegen und entscheiden über die Entlastung des Vorstandes. Eine Niederschrift ist zu fertigen und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

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- § 8 Rechnungsprüfer -

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer. Es sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Wahl erfolgt jeweils für 2 Jahre. Nur einer der gewählten Prüfer kann jeweils einmal wiedergewählt werden.

( 2 ) Die Rechnungsprüfer sind jederzeit berechtigt, alle Kassenunterlagen zu prüfen und im Namen der Mitgliederversammlung zu berichtigen. Die durchgeführte Jahresprüfung ist mit ihrem Ergebnis schriftlich nieder-zulegen.

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- § 9 Satzungsänderungen -

( 1 ) Satzungsänderungen können von den Mitgliedern oder dem Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversamm-lung mit Dreiviertelmehrheit.

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- § 10 Verbindlichkeiten -

( 1 ) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens.

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- § 11 Auflösung -

( 1 ) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine für diesen Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Diese Mitgliederver-sammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmit-glieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Dreiviertelmehrheit.

( 2 ) Ist die ersteinberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so ist mit einer Frist von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auch in dieser Mitgliederversammlung entscheidet eine Dreiviertelmehrheit.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins muß das Vermögen für die Förderung der Philatelie verwendet werden. Wird eine Verwendungsmöglichkeit nicht gefunden ist das nach Berichtigung der Verbindlickkeiten verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation zu- zuführen.


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